Gasanlagen

Gasanlagen
begründen eine besondere Haftpflicht im Sinn der  Gefährdungshaftung für ihren Inhaber.
- 1. Umfang: Die Schadenersatzpflicht umfasst gemäß § 2 Haftpflichtgesetz Personen- und Sachschäden als Folge der Wirkungen von Elektrizität oder Gas.
- 2. Keine Ersatzpflicht u.a. bei Schäden innerhalb eines Gebäudes, bei Schäden, die durch oder an Energieverbrauchsgeräten entstehen und i.d.R. solchen, die durch  höhere Gewalt herbeigeführt sind.
- 3. Einzelheiten über die Schadenberechnung, die Anrechnung von Versicherungsleistungen und die Höchstgrenze des Schadenersatzes in §§ 5 ff.
- 4. Ausschluss der Haftung nicht möglich (§ 7).
- 5. Verjährungsfrist: Drei Jahre.

Lexikon der Economics. 2013.

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